Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird nach Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) zum Ausgleich eines Erwerbsschadens an die oder den Feuerwehrangehörige/n oder zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Hinterbliebenen, d.h. die Witwe oder die Waisen gewährt. Die Rente an Versicherte kann für bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Dauer (so genannte Dauerrenten) gezahlt werden. Allen Renten an Versicherten geht voraus, dass
Bevor überhaupt eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird, müssen alle Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ausgeschöpft sein. Es gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Das hat mit Leistungsverweigerung nichts zu tun. Vielmehr will der Gesetzgeber sicher gestellt wissen, dass die HFUK Nord tatsächlich "mit allen geeigneten Mitteln" versucht hat, die gesundheitlichen Unfallfolgen so weit wie irgend möglich zu heilen. Da möglichst die volle Erwerbsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen wieder hergestellt werden soll, sind erst sämtliche medizinischen Maßnahmen auszuschöpfen, bevor eine Entschädigung in Geld gewährt wird.
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