In den vergangenen Jahren sind einige Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) und Regelungen der Feuerwehr-Unfallkassen, Unfallkassen und Berufsgenossenschaften zurückgezogen worden. Diese Vorschriften wurden häufig durch Regeln bzw. Handlungsanleitungen, die den Feuerwehren mehr Handlungsspielräume gewähren, ersetzt. Richten die Feuerwehren ihre Tätigkeiten z.B. an der DGUV-Regel „Waldarbeiten“ aus, ist man auf der sicheren Seite. Sofern man davon abweicht oder beim Fehlen von Regelungen, sind für einen sicheren Dienstbetrieb Gefährdungsbeurteilungen notwendig. Dadurch können für viele Bereiche praxisgerechte individuelle Maßnahmen durch die Gemeinden oder Städte für ihre Feuerwehren getroffen werden. Gefährdungsbeurteilungen gewinnen daher immer mehr an Bedeutung. Allerdings müssen sie gewissenhaft erstellt werden und immer an die individuellen Erfordernisse angepasst werden. Beim reinen „Abarbeiten“ einer vorgefertigten Checkliste können auch Gefährdungen übersehen werden.
Die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung ist nicht neu. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 3 der UVV „Grundsätze der Prävention“ sind Gefährdungsbeurteilungen seit vielen Jahren vorgeschrieben. Dies gilt auch für Freiwillige Feuerwehren, denn hier sind gleichwertige Maßnahmen nach dem genannten § 3 Abs. 5 zu ergreifen.
In dieser Schrift sind die Grundlagen und die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeurteilung beschrieben. Weiter steht dort auch, wann eine Gefährdungsbeurteilung notwendig ist. In der Feuerwehr wird hier zwischen den Einsätzen, Einsatzübungen und dem Dienstbetrieb im und am Feuerwehrhaus unterschieden. Im Einsatz müssen Führungskräfte wegen der vielfältigen Einsatzsituationen meist kurzfristig bzw. spontan Entscheidungen treffen, die im Vorfeld nicht eine Gefährdungsbeurteilung durchlaufen können. Ein Vorgehen nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ ist hier als gleichwertig zu betrachten. Der in der FwDV 100 beschriebene Führungsvorgang „Lagefeststellung (Erkundung/Kontrolle), Planung (Entschluss/Beurteilung) und Befehlsgebung“ entspricht im Wesentlichen den Schritten einer Gefährdungsbeurteilung.
Anlässe für Gefährdungsbeurteilungen können z.B. sein, wenn:
Eine Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere durchzuführen, wenn:
Die Gefährdungsbeurteilung läuft als ein sich ständig wiederholender Zyklus ab. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ursache von Unfällen immer auf das Vorhandensein von Gefahren zurückzuführen ist. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es:
Gefährdungen und Belastungen | Beispiele der Auswirkung |
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Mechanische Gefährdungen | • Verletzen an Quetsch- und Scherstellen, sich schneiden |
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• Abstürzen |
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• Getroffen werden von herabfallenden oder umherfliegenden Teilen |
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• Stolpern, (aus-)rutschen, stürzen |
Elektrische Gefährdungen | • Stromschlag durch Berühren |
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• Verletzen durch Lichtbogenbildung |
Chemische Gefährdungen | • Gesundheitsschaden durch Hautkontakt |
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• Einatmen oder Verschlucken von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen |
Biologische Gefährdungen | • Infektion durch Krankheitserreger |
Brand- und Explosionsgefährdungen | • Verbrennungen durch Flammen, Rauchgasdurchzündung |
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• Verletzen durch Zündung explosionsfähiger Atmosphären |
Thermische Gefährdungen | • Verbrennungen durch Kontakt mit heißen Oberflächen |
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• Verbrühungen mit Wasserdampf |
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• Erfrierungen |
Physikalische Gefährdungen | • Lärmschwerhörigkeit |
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• Strahlenschäden |
Gefährdungen durch zusätzliche Bedingungen der Arbeitsumgebung | • Straßenverkehr |
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• Sichtbehinderung (z.B. durch Rauchgase) |
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• Lichtverhältnisse |
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• Witterung (Kälte, Nässe) |
Psychische Belastungen | • Erleben von menschlichem Leid |
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• Stress durch Zeitdruck, eigener Gefährdung, Nachteinsatz, Doppelbelastung Beruf – Ehrenamt Physische Belastung |
Physische Belastung | • Belastung durch Persönliche Schutzausrüstung |
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• Tragen schwerer Gegenstände oder Personen |
Gefährdung durch Organisations- und Verhaltensmängel | • Risikoerhöhung durch Defizite bei: |
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- der Wahrnehmung der Unterweisungs-, Ausbildungs-, Ermittlungs- und Prüfpflichten |
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- der Organisation von Ruhezeiten und Stressabbau |
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- der Organisation der Ersten Hilfe |
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- der Bereitstellung von Technik und Schutzausrüstungen |
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- der Organisation und Durchführung der Untersuchungen zur Tauglichkeit der Feuerwehrangehörigen |
Risiko = Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts x Schwere des Schadens
Mit Hilfe einer Risikomatrix kann aus der ermittelten Eintrittswahrscheinlichkeit (W) und dem zu erwartenden gesundheitlichen Schaden (S) das Risiko (R) abgeschätzt werden. Aus der Größe des Risikos leiten sich die zu treffenden Maßnahmen und die Bewertung der Dringlichkeit der Mängelabstellung ab.
Mit einer geeigneten Schutzausrüstung und sicherheitsgerechtem Verhalten kann man ggf. Restgefahren begegnen. Im Brandeinsatz ist z.B. das Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten die einzige Möglichkeit, in gesundheitsgefährlicher Atmosphäre vorzugehen. Wenn es dann noch weitere Gefahren gibt, kann man schnell in Grenzbereiche kommen. Wichtig ist hier das sicherheitsgerechte Verhalten durch geeignete Feuerwehranghörige mit einer guten Ausbildung.
Ergebnisse und Maßnahmen einer Gefährdungsbeurteilung müssen mit Terminen dokumentiert werden. Dazu müssen Verantwortliche für die Durchführung festgelegt werden.
Noch Fragen? Wir beraten Sie gern! Ansprechpartner aus unserem Sachgebiet Prävention finden Sie hier …
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