Feuerwehreinsatz im Ausland: Entsendungsprinzip gilt

21.01.2010

Grundsätzlich endet der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Zeitlich befristet kann sich der Unfallversicherungsschutz für die Versicherten (Feuerwehrangehörige) auf Einsatzorte im Ausland erstrecken.

Feuerwehreinsatz im Ausland

Grundsätzlich endet der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Zeitlich befristet kann sich der Unfallversicherungsschutz für die Versicherten (Feuerwehrangehörige) auf Einsatzorte im Ausland erstrecken.

Im Grenzgebiet des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland ist es seit jeher gute Tradition, dass sich die Feuerwehren beiderseits der Grenze im Gefahrenfall „aushelfen“. Nachdem aktuell eine offizielle Kooperationsvereinbarung zwischen zwei Gemeinden geschlossen werden sollte, stellte das Kontor der Region Sønderjylland – Schleswig die Frage nach dem Unfallversicherungsschutz der Feuerwehren bei der zivilen Gefahrenabwehr im Nachbarland. Die HFUK Nord beantwortete die Anfrage wie folgt: 

  • Es bestehen grundsätzlich keine versicherungsrechtlichen Bedenken gegen eine Kooperation mit dänischen Feuerwehren oder Organisationen der zivilen Gefahrenabwehr. 
  • Grundsätzlich endet der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Zeitlich befristet kann sich der Unfallversicherungsschutz für die Versicherten (Feuerwehrangehörige) auf Einsatzorte im Ausland erstrecken (Ausstrahlung), wenn die Versicherten vom Unternehmer (Gemeinde als Träger der Feuerwehr) entsandt werden. Es gilt somit das Entsendungsprinzip. 
  • Auf deutscher Seite muss in der Gemeindevertretung ein entsprechender Beschluss über die Entsendung der Feuerwehr (für Übungen / Einsätze) ins Nachbarland Dänemark herbeigeführt werden. Dies könnte formal durch die Beschlussfassung bzw. Ratifizierung der vorgesehenen Kooperationsvereinbarung für die Region Sønderjylland – Schleswig erfolgen. 
  • Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass die Versicherten ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich tätig werden müssen, da sonst die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist und sich die zu gewährenden Leistungen für die Feuerwehrangehörigen ändern.

Foto: pixelio.de/Helga Ewert

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