Mehr Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst: Die neue UVV "Feuerwehren" kommt

29.01.2019

In einem jahrelangen Prozess und nach intensiver Abstimmungsarbeit ist es nun endlich gelungen, die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" von Grund auf zu erneuern und aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen anzupassen.

Bild: Christian Heinz / HFUK Nordzoom
Bild: Christian Heinz / HFUK Nord

Der Feuerwehrdienst beinhaltet viele gefahrvolle Tätigkeiten. Deshalb gibt es dafür seit vielen Jahren eine eigene Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“. Die letzte gültige Fassung und ihre wesentlichen Inhalte stammen aus dem Jahr 1989 und wurden im Laufe der Jahre nur punktuell verändert. Es wurde deshalb Zeit, die Vorschrift von Grund auf zu erneuern und aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen anzupassen.

In einem jahrelangen Prozess und nach intensiver Abstimmungsarbeit ist dies nun gelungen. Die neue UVV „Feuerwehren“ wird in diesen Monaten bei den Feuerwehr-Unfallkassen beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Wir berichten in dieser Meldung über die wichtigsten Neuerungen, die die neue UVV Feuerwehren beinhaltet.

Warum eine neue UVV „Feuerwehren“?
Die Feuerwehren und insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren haben in Deutschland einen ganz besonderen Stellenwert. Dies lässt sich sehr vielfältig begründen und lässt sich auch in der neuen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“, genauer gesagt in der Regel dazu, nachlesen.

Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige haben eben keinen Arbeitsplatz mit bekannten Gefährdungen und bestimmten Arbeitszeiten. Einsätze sind plötzlich da, der Zeitpunkt ist unbestimmbar und die Zusammensetzung der Mannschaft von vielen Faktoren abhängig. Der Einsatz muss trotzdem funktionieren und bedarf dazu einer geeigneten Struktur in der Feuerwehr und geeigneter Führungskräfte sowie leistungsfähiger Feuerwehrangehöriger. Die Besonderheiten der Freiwilligen Feuerwehren und auch einen erhöhten Schutzbedarf der Feuerwehrangehörigen hat man in Deutschland schon früh erkannt.

Historische Entwicklung
Dass die Vermeidung von Unfällen im Feuerwehrdienst einer Regelung durch eine Vorschrift bedarf, ist keine Erkenntnis der Neuzeit. Bemerkenswert ist, dass eine Unfallverhütungsvorschrift für die Feuerwehren bereits im Jahre 1932 in der damaligen Provinz Sachsen erlassen wurde. Schon damals erkannte man, dass im Feuerwehrdienst besondere Gefährdungen auftreten – der Grund für die Einführung der Unfallverhütungsvorschrift waren schlicht und ergreifend die hohen Unfallzahlen mit vielen schwer Verletzten und auch Toten. Die Existenzberechtigung und Notwendigkeit einer UVV „Feuerwehren“ wurde bald deutschlandweit anerkannt.

Quelle: Archiv Landesfeuerwehrmuseum Sachsen-Anhalt, Stendalzoom
Quelle: Archiv Landesfeuerwehrmuseum Sachsen-Anhalt, Stendal

Die ersten Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst wurden auf Grund eines Runderlasses von 1929 erlassen und wie folgt eingeleitet:
„Feuerwehrdienst ist Kampf. Kampf bedeutet Gefahr und fordert Opfer. Die Anzahl der im Feuerwehrdienst und im Vorbereitungsdienst auf ihn verunglückenden Feuerwehrleute ist leider groß. Ganz lassen sich Unfälle nicht vermeiden, aber wohl ein großer Teil von ihnen, wenn der Feuerwehrmann weiß, woher sie ihm drohen und wie er ihnen zu begegnen oder auszuweichen hat.

Praktische Unfallverhütung im Feuerwehrdienst entlastet nicht nur die Feuerwehr-Unfallversicherung, sondern bewahrt vor Schäden, Krüppeltum und Tod, erhält den Ernährer der Familie …“

Inhaltlich trifft dies auch heute noch voll zu. Die jährlich über 15.000 in Deutschland gemeldeten Unfälle im Feuerwehrdienst legen nahe, dass der Feuerwehrdienst auch heute voller Gefahren steckt, auch wenn diese sich verändert haben. Häufig jedoch ist auch der Mensch, der oder die Feuerwehrangehörige, die Ursache für einen Unfall. Immer noch zutreffende Forderungen finden sich deshalb, wenn auch mit anderen Worten, im Wesentlichen auch in der noch geltenden und in der zukünftigen UVV „Feuerwehren“ und den Regeln dazu wieder.

Die noch in Kraft befindliche UVV „Feuerwehren“ (bisher GUV-V C53, jetzt DGUV Vorschrift 49) stammt aus dem Jahre 1989 und ist seitdem fast unverändert geblieben. Anpassungen an das europäische Recht sowie die Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch erforderten kleine Anpassungen der UVV “Feuerwehren“. Somit wird diese UVV bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung fast 30 Jahre lang so gut wie unverändert Gültigkeit gehabt haben, was für eine hohe Qualität der Vorschrift und Weitsicht der damaligen Verfasser spricht.

Auf Grund der sich ändernden Anforderungen an die Feuerwehren entwickelten sich die Feuerwehrtechnik und –taktiken weiter. Aber auch die Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen, die Veränderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV), erforderten die vollständige Überarbeitung der UVV „Feuerwehren“. Auch die in den Paragrafen der UVV verankerten Schutzziele erläuternden Durchführungsanweisungen wurden über die Jahre hinweg nur punktuell überarbeitet. Diese Durchführungsanweisungen werden mit der neuen UVV durch Regeln ersetzt. Das heißt, mit dem Inkraftsetzen der neuen DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ durch die einzelnen gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ veröffentlicht werden.

Deregulierung schaffte neue Probleme für die Feuerwehren
Im Zuge der Deregulierung des Vorschriften- und Regelwerkes im Arbeitsschutz wurde angestrebt, Doppelregelungen durch die Unfallversicherungsträger und den Staat zu beseitigen. Dabei wurde seitens der Bundesregierung deutlich gemacht, dass das staatliche Arbeitsschutzrecht Vorrangstellung hat. Das staatliche Arbeitsschutzrecht gilt in der Regel für Beschäftigte, also z.B. für Beamte und Beamtinnen und hauptberuflich bei Feuerwehren Beschäftigte, nicht jedoch für ehrenamtlich Tätige. Somit entstanden jedoch gerade für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr erhebliche Lücken bei der Regelung grundsätzlicher Angelegenheiten. Ein Beispiel: Mit Inkrafttreten der staatlichen „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ mussten die Unfallversicherungsträger ihre UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) zurückziehen. In dieser Vorschrift waren Vorsorge und Eignung vereint. Die ArbMedVV hingegen hat nur die Vorsorge zum Ziel.

Die Folge der Zurückziehung der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ wäre also gewesen, dass den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen weder eine Vorsorge zugestanden, noch die Träger der Freiwilligen Feuerwehren eine rechtliche Handhabe dafür gehabt hätten, die Ehrenamtlichen hinsichtlich ihrer Eignung für das Tragen von z.B. schwerem Atemschutz untersuchen zu lassen.

U.a. deshalb wurde § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ um den Satz ergänzt: „Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.“

Damit war formal für alle im Feuerwehrdienst Tätigen das gleiche Arbeitsschutzniveau hergestellt. Jedoch sorgte diese völlig undifferenzierte „Gleichstellung“ für eine Benachteiligung der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen und war gleichzeitig eine nicht praktikable Lösung. Dies betraf z.B. die Durchführung und den Inhalt der Vorsorge.

Nach den Bestimmungen der ArbMedVV dürfen die Vorsorge ausschließlich Ärzte und Ärztinnen durchführen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Diese sind vor allem im ländlichen Raum nicht allzu häufig anzutreffen, was für die Feuerwehrangehörigen für die Zukunft lange bzw. noch längere Wege zur Folge hätte. Für Ehrenamtliche kaum mehr leistbar.

Zudem darf das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung nach ArbMedVV nicht dem Träger der Feuerwehr mitgeteilt werden – was zur Folge hätte, dass die Feuerwehr hinterher zwar gewusst hätte, dass jemand bei der Untersuchung war, jedoch nicht bekannt ist, ob die Eignung für den Atemschutzeinsatz überhaupt besteht.

Entstehung der neuen UVV „Feuerwehren“
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und der zugehörigen DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ wurde federführend vom Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV unter breiter Beteiligung weiterer Entscheidungsebenen erarbeitet.

Durch zwei Stellungnahmeverfahren zum ersten Entwurf der UVV wurden auch alle interessierten bzw. betroffenen Kreise in die Erarbeitung einbezogen. Zu diesen Kreisen zählen u.a. die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und über deren Selbstverwaltungsorgane die Träger des Brandschutzes und die Feuerwehren selbst sowie die kommunalen Spitzenverbände und die Landesfeuerwehrverbände. Auf Grund dieser äußerst breiten Beteiligung, die auch in diversen Stellungnahmen ihren Ausdruck fand, kann wohl auch von einer großen Akzeptanz für die neue UVV „Feuerwehren“ ausgegangen werden.

Zusätzlich zu dem Genehmigungsverfahren der Vorschrift war ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission durchzuführen, um festzustellen, dass diese UVV keine Handelshemmnisse enthält. Denn diese UVV enthält auch bauliche und sicherheitstechnische Vorgaben, die sonst üblicherweise durch Normen geregelt werden. Würden diese Regelungen nicht in der UVV „Feuerwehren“ stehen, würden sie unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt in den Normen gestrichen werden und zu einem niedrigeren Sicherheitsniveau führen.

Inhalt der neuen UVV „Feuerwehren
Deutlich geändert hat sich gegenüber der bisherigen UVV der Geltungsbereich. Die neue DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ gilt „nur“ noch für Städte und Gemeinden mit Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die dort ehrenamtlichen Dienst verrichtenden Feuerwehrangehörigen. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Sie gilt nicht für Beamte und hauptberuflich im Feuerwehrdienst Beschäftigte. Für diese gilt uneingeschränkt das staatliche Arbeitsschutzrecht. Die Regelungen der DGUV Vorschrift 49 können jedoch für Beamte und Beschäftigte per Anweisung des Dienstherrn bzw. der Dienstherrin zur Anwendung kommen.

Als neuer Abschnitt II wurde die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ in die UVV aufgenommen.

Er enthält u.a. die Paragrafen:

  • § 3 „Verantwortung“
  • § 4 „Gefährdungsbeurteilung“
  • § 5 „Sicherheitstechnische und medizinische Beratung“
  • § 6 „Persönliche Anforderungen und Eignung“
  • § 7 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“

Darin wird deutlich, dass dem Bereich Organisation zukünftig besondere Bedeutung beigemessen wird. Nachfolgend gehen wir auf einige, wichtige Regelungen in der neuen UVV „Feuerwehren“ näher ein:

Verantwortung – § 3
So enthält § 3 Abs. 1 die Forderung:

„Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen.“

Hierin kommt klar zum Ausdruck, dass die Gesamtverantwortung für die öffentlichen Feuerwehren eindeutig bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt und nicht bei der Leitung der Feuerwehr liegt. Damit obliegt der Gemeinde bzw. Stadt die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der dort tätigen Feuerwehrangehörigen. Die sich aus dem Ehrenamt ergebenden Strukturen und Anforderungen müssen bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung besonders berücksichtigt werden. Das heißt u.a., dass nicht alle mit dem Dienst der Feuerwehr zusammenhängenden Aufgaben auf diese übertragen werden können und sie auch nicht „Mädchen“ für alles sein kann.

Flyer zum Online-Programm Gefährdungsbeurteilung in der Feuerwehr (Abbildung: HFUK Nord)zoom
Flyer zum Online-Programm Gefährdungsbeurteilung in der Feuerwehr (Abbildung: HFUK Nord)

Gefährdungsbeurteilung – § 4
§ 4 greift die Gefährdungsbeurteilung auf. Für die Freiwilligen Feuerwehren ist diese mit der Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 1 (Fassung November 2013) verbindlich. Verantwortlich für die Durchführung ist die Stadt bzw. Gemeinde als Trägerin des Brandschutzes. 

Bereits in § 4 wird auf das feuerwehrspezifische Regelwerk hingewiesen. In der Regel zu § 4 wird z.B. erläutert

  • wie die Anforderung aus dem Paragrafen erfüllt werden können,
  • wofür bzw. wann Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen,
  • dass im Einsatz das Vorgehen entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ (FwDV 100) den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung gleichwertig ist.

Die Feuerwehr-Unfallkassen bieten die Online-Software „Gefährdungsbeurteilung in der Feuerwehr“ und die DGUV Information 205-021 „Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst“ zur Unterstützung an.

Eignung für den Feuerwehrdienst und arbeitsmedizinische Vorsorge – §§ 6 und 7
Die neue Vorschrift konkretisiert einerseits die Vorgaben zur Eignung für den Feuerwehrdienst, andererseits wird die Durchführung von Eignungsuntersuchungen durch eine neue Regelung zukünftig vereinfacht.

Im Feuerwehrdienst dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung, so ist diese ärztlich untersuchen und bestätigen zu lassen (§ 6 Abs. 1).

Zur Unterstützung bei der Beurteilung kann hier z.B. die „Entscheidungshilfe – Eignung und Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr“ der HFUK Nord herangezogen werden. Ziel ist es dabei nicht, irgendjemanden aus der Feuerwehr auszuschließen – im Gegenteil, denn in der Feuerwehr gibt es die vielfältigsten Möglichkeiten, tätig zu werden, auch bei eingeschränkter Eignung. Für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen nach wie vor zwingend vorgeschrieben (§ 6 Abs. 3).

Mit den Regelungen in § 7 konnten mit der neuen UVV nunmehr die Belange des Ehrenamtes in Bezug auf die Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz und die arbeitsmedizinische Vorsorge in besonderer Weise berücksichtigt werden.

Blutdruckmessung bei der Eignungsuntersuchung (Bild: Christian Heinz / HFUK Nord)zoom
Blutdruckmessung bei der Eignungsuntersuchung (Bild: Christian Heinz / HFUK Nord)

Damit wird es im ehrenamtlichen Feuerwehrbereich möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dies kann auch durch geeignete (z.B. niedergelassene) Ärzte erfolgen, die nicht zwingend Arbeits- oder Betriebsmediziner sind. Voraussetzung sind eine entsprechende apparative Ausstattung und fachliche Kenntnisse zur Durchführung der Untersuchung. Diese neue Regelung kann zu einer deutlichen Verringerung des Aufwandes für die Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger führen.

Besonderer Stellenwert von Unterweisungen – § 8
Besonderen Stellenwert haben in der neuen UVV die Unterweisungen der Feuerwehrangehörigen über mögliche Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Dienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren erhalten. Noch einmal gesondert aufgeführt werden die notwendigen Unterweisungen zur Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr (§ 8 Abs. 2).

Erste Hilfe – § 9
Eine Konkretisierung der Vorgaben zur Ersten Hilfe erfolgt in § 9: Ersthelferinnen und Ersthelfer in der Feuerwehr können demnach grundsätzlich gemäß FwDV in Erster Hilfe ausgebildete Feuerwehrangehörige sein, insofern landesrechtliche Bestimmungen keine anderen Vorgaben enthalten.

Verhalten und Schutz vor Kontamination – § 15
Regelungen zum Verhalten im Feuerwehrdienst finden sich im § 15 wieder. Dabei wird erstmals begrifflich auf die sich stetig ändernden und besonders zu berücksichtigenden Bedingungen bei Einsätzen und Einsatzübungen abgestellt und die Vermeidung von Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen durch geeignete (Hygiene-) Maßnahmen klar gefordert. Im Zuge der aktuellen Debatten um Erkrankungen durch gefährliche Stoffe im Feuerwehrdienst ein absolutes Muss, das in der Vorschrift besonders berücksichtigt wurde.

Sicherer Kinder- und Jugendfeuerwehrdienst – § 17
Kinder und Jugendliche sind mittlerweile fast überall in den Feuerwehren in entsprechenden Gruppen organisiert. Sie haben einen besonderen Schutzbedarf, den die neue UVV „Feuerwehren“ ebenfalls aufgreift. Beispielsweise ist ihr körperlicher und geistiger Entwicklungsstand besonders zu berücksichtigen.

In diesem Beitrag haben wir exemplarisch einige wichtige Neuerungen der neuen UVV „Feuerwehren“ beschrieben. Die neue Vorschrift kann hier nicht in ihrer Gesamtheit dargestellt werden.

Die Beschlussfassung über die Einführung der neuen UVV "Feuerwehren" ist bereits am 20. November 2018 durch die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord erfolgt. Das Inkrafttreten der neuen UVV "Feuerwehren" ist im Geschäftsgebiet der HFUK Nord zum 1. April 2019 vorgesehen. Nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wird die neue UVV "Feuerwehren" über die Öffentlichen Bekanntmachungen u.a. hier auf der Homepage der HFUK Nord veröffentlicht. Dann wird auch eine gedruckte Fassung für die Wehren vorliegen und versendet.

Sie finden die neue UVV "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) zum Nachlesen aber bereits in der Publikationsdatenbank der DGUV. Hier finden Sie ebenfalls die dazugehörige DGUV Regel 105-049. In dieser Fassung werden diese Vorschrift bzw. Regel im Geschäftsgebiet der HFUK Nord in Kraft treten.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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