29.01.2019
In einem jahrelangen Prozess und nach intensiver Abstimmungsarbeit ist es nun endlich gelungen, die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" von Grund auf zu erneuern und aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen anzupassen.
Der Feuerwehrdienst beinhaltet viele gefahrvolle Tätigkeiten. Deshalb gibt es dafür seit vielen Jahren eine eigene Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“. Die letzte gültige Fassung und ihre wesentlichen Inhalte stammen aus dem Jahr 1989 und wurden im Laufe der Jahre nur punktuell verändert. Es wurde deshalb Zeit, die Vorschrift von Grund auf zu erneuern und aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen anzupassen.
In einem jahrelangen Prozess und nach intensiver Abstimmungsarbeit ist dies nun gelungen. Die neue UVV „Feuerwehren“ wird in diesen Monaten bei den Feuerwehr-Unfallkassen beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Wir berichten in dieser Meldung über die wichtigsten Neuerungen, die die neue UVV Feuerwehren beinhaltet.
Warum eine neue UVV „Feuerwehren“?
Die Feuerwehren und insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren haben in Deutschland einen ganz besonderen Stellenwert. Dies lässt sich sehr vielfältig begründen und lässt sich auch in der neuen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“, genauer gesagt in der Regel dazu, nachlesen.
Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige haben eben keinen Arbeitsplatz mit bekannten Gefährdungen und bestimmten Arbeitszeiten. Einsätze sind plötzlich da, der Zeitpunkt ist unbestimmbar und die Zusammensetzung der Mannschaft von vielen Faktoren abhängig. Der Einsatz muss trotzdem funktionieren und bedarf dazu einer geeigneten Struktur in der Feuerwehr und geeigneter Führungskräfte sowie leistungsfähiger Feuerwehrangehöriger. Die Besonderheiten der Freiwilligen Feuerwehren und auch einen erhöhten Schutzbedarf der Feuerwehrangehörigen hat man in Deutschland schon früh erkannt.
Historische Entwicklung
Dass die Vermeidung von Unfällen im Feuerwehrdienst einer Regelung durch eine Vorschrift bedarf, ist keine Erkenntnis der Neuzeit. Bemerkenswert ist, dass eine Unfallverhütungsvorschrift für die Feuerwehren bereits im Jahre 1932 in der damaligen Provinz Sachsen erlassen wurde. Schon damals erkannte man, dass im Feuerwehrdienst besondere Gefährdungen auftreten – der Grund für die Einführung der Unfallverhütungsvorschrift waren schlicht und ergreifend die hohen Unfallzahlen mit vielen schwer Verletzten und auch Toten. Die Existenzberechtigung und Notwendigkeit einer UVV „Feuerwehren“ wurde bald deutschlandweit anerkannt.
Die ersten Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst wurden
auf Grund eines Runderlasses von 1929 erlassen und wie folgt
eingeleitet:
„Feuerwehrdienst ist Kampf. Kampf bedeutet Gefahr und
fordert Opfer. Die Anzahl der im Feuerwehrdienst und im
Vorbereitungsdienst auf ihn verunglückenden Feuerwehrleute ist leider
groß. Ganz lassen sich Unfälle nicht vermeiden, aber wohl ein großer
Teil von ihnen, wenn der Feuerwehrmann weiß, woher sie ihm drohen und
wie er ihnen zu begegnen oder auszuweichen hat.
Praktische
Unfallverhütung im Feuerwehrdienst entlastet nicht nur die
Feuerwehr-Unfallversicherung, sondern bewahrt vor Schäden, Krüppeltum
und Tod, erhält den Ernährer der Familie …“
Inhaltlich trifft dies auch
heute noch voll zu. Die jährlich über 15.000 in Deutschland gemeldeten
Unfälle im Feuerwehrdienst legen nahe, dass der Feuerwehrdienst auch
heute voller Gefahren steckt, auch wenn diese sich verändert haben.
Häufig jedoch ist auch der Mensch, der oder die Feuerwehrangehörige, die
Ursache für einen Unfall. Immer noch zutreffende Forderungen finden
sich deshalb, wenn auch mit anderen Worten, im Wesentlichen auch in der
noch geltenden und in der zukünftigen UVV „Feuerwehren“ und den Regeln
dazu wieder.
Die noch in Kraft befindliche UVV „Feuerwehren“ (bisher
GUV-V C53, jetzt DGUV Vorschrift 49) stammt aus dem Jahre 1989 und ist
seitdem fast unverändert geblieben. Anpassungen an das europäische Recht
sowie die Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das
Sozialgesetzbuch erforderten kleine Anpassungen der UVV “Feuerwehren“.
Somit wird diese UVV bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung fast 30
Jahre lang so gut wie unverändert Gültigkeit gehabt haben, was für eine
hohe Qualität der Vorschrift und Weitsicht der damaligen Verfasser
spricht.
Auf Grund der sich ändernden Anforderungen an die Feuerwehren
entwickelten sich die Feuerwehrtechnik und –taktiken weiter. Aber auch
die Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen, die Veränderungen in den
rechtlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. der DGUV Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“ und der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge“ (ArbMedVV), erforderten die vollständige Überarbeitung der
UVV „Feuerwehren“. Auch die in den Paragrafen der UVV verankerten
Schutzziele erläuternden Durchführungsanweisungen wurden über die Jahre
hinweg nur punktuell überarbeitet. Diese Durchführungsanweisungen werden
mit der neuen UVV durch Regeln ersetzt. Das heißt, mit dem
Inkraftsetzen der neuen DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ durch die
einzelnen gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird die DGUV Regel
105-049 „Feuerwehren“ veröffentlicht werden.
Deregulierung schaffte neue
Probleme für die Feuerwehren
Im Zuge der Deregulierung des
Vorschriften- und Regelwerkes im Arbeitsschutz wurde angestrebt,
Doppelregelungen durch die Unfallversicherungsträger und den Staat zu
beseitigen. Dabei wurde seitens der Bundesregierung deutlich gemacht,
dass das staatliche Arbeitsschutzrecht Vorrangstellung hat. Das
staatliche Arbeitsschutzrecht gilt in der Regel für Beschäftigte, also
z.B. für Beamte und Beamtinnen und hauptberuflich bei Feuerwehren
Beschäftigte, nicht jedoch für ehrenamtlich Tätige. Somit entstanden
jedoch gerade für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr erhebliche
Lücken bei der Regelung grundsätzlicher Angelegenheiten. Ein Beispiel:
Mit Inkrafttreten der staatlichen „Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge (ArbMedVV)“ mussten die Unfallversicherungsträger ihre UVV
„Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) zurückziehen. In dieser
Vorschrift waren Vorsorge und Eignung vereint. Die ArbMedVV hingegen hat
nur die Vorsorge zum Ziel.
Die Folge der Zurückziehung der UVV
„Arbeitsmedizinische Vorsorge“ wäre also gewesen, dass den ehrenamtlich
tätigen Feuerwehrangehörigen weder eine Vorsorge zugestanden, noch die
Träger der Freiwilligen Feuerwehren eine rechtliche Handhabe dafür
gehabt hätten, die Ehrenamtlichen hinsichtlich ihrer Eignung für das
Tragen von z.B. schwerem Atemschutz untersuchen zu lassen.
U.a. deshalb
wurde § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ um den
Satz ergänzt: „Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch
zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.“
Damit war
formal für alle im Feuerwehrdienst Tätigen das gleiche
Arbeitsschutzniveau hergestellt. Jedoch sorgte diese völlig
undifferenzierte „Gleichstellung“ für eine Benachteiligung der
ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen und war gleichzeitig eine
nicht praktikable Lösung. Dies betraf z.B. die Durchführung und den
Inhalt der Vorsorge.
Nach den Bestimmungen der ArbMedVV dürfen die
Vorsorge ausschließlich Ärzte und Ärztinnen durchführen, die berechtigt
sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung
„Betriebsmedizin“ zu führen. Diese sind vor allem im ländlichen Raum
nicht allzu häufig anzutreffen, was für die Feuerwehrangehörigen für die
Zukunft lange bzw. noch längere Wege zur Folge hätte. Für Ehrenamtliche
kaum mehr leistbar.
Zudem darf das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung
nach ArbMedVV nicht dem Träger der Feuerwehr mitgeteilt werden – was zur
Folge hätte, dass die Feuerwehr hinterher zwar gewusst hätte, dass
jemand bei der Untersuchung war, jedoch nicht bekannt ist, ob die
Eignung für den Atemschutzeinsatz überhaupt besteht.
Entstehung der
neuen UVV „Feuerwehren“
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 49
„Feuerwehren“ und der zugehörigen DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ wurde
federführend vom Sachgebiet Feuerwehren und
Hilfeleistungsorganisationen der DGUV unter breiter Beteiligung weiterer
Entscheidungsebenen erarbeitet.
Durch zwei Stellungnahmeverfahren zum
ersten Entwurf der UVV wurden auch alle interessierten bzw. betroffenen
Kreise in die Erarbeitung einbezogen. Zu diesen Kreisen zählen u.a. die
gesetzlichen Unfallversicherungsträger und über deren
Selbstverwaltungsorgane die Träger des Brandschutzes und die Feuerwehren
selbst sowie die kommunalen Spitzenverbände und die
Landesfeuerwehrverbände. Auf Grund dieser äußerst breiten Beteiligung,
die auch in diversen Stellungnahmen ihren Ausdruck fand, kann wohl auch
von einer großen Akzeptanz für die neue UVV „Feuerwehren“ ausgegangen
werden.
Zusätzlich zu dem Genehmigungsverfahren der Vorschrift war ein
Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission durchzuführen,
um festzustellen, dass diese UVV keine Handelshemmnisse enthält. Denn
diese UVV enthält auch bauliche und sicherheitstechnische Vorgaben, die
sonst üblicherweise durch Normen geregelt werden. Würden diese
Regelungen nicht in der UVV „Feuerwehren“ stehen, würden sie unter
Umständen zu einem späteren Zeitpunkt in den Normen gestrichen werden
und zu einem niedrigeren Sicherheitsniveau führen.
Inhalt der neuen UVV
„Feuerwehren
Deutlich geändert hat sich gegenüber der bisherigen UVV der
Geltungsbereich. Die neue DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ gilt „nur“
noch für Städte und Gemeinden mit Freiwilligen Feuerwehren und
Pflichtfeuerwehren sowie die dort ehrenamtlichen Dienst verrichtenden
Feuerwehrangehörigen. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Sie gilt nicht für
Beamte und hauptberuflich im Feuerwehrdienst Beschäftigte. Für diese
gilt uneingeschränkt das staatliche Arbeitsschutzrecht. Die Regelungen
der DGUV Vorschrift 49 können jedoch für Beamte und Beschäftigte per
Anweisung des Dienstherrn bzw. der Dienstherrin zur Anwendung kommen.
Als neuer Abschnitt II wurde die „Organisation von Sicherheit und
Gesundheitsschutz“ in die UVV aufgenommen.
Er enthält u.a. die
Paragrafen:
Darin wird
deutlich, dass dem Bereich Organisation zukünftig besondere Bedeutung
beigemessen wird. Nachfolgend gehen wir auf einige, wichtige Regelungen
in der neuen UVV „Feuerwehren“ näher ein:
Verantwortung – § 3
So enthält
§ 3 Abs. 1 die Forderung:
„Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst
Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation
zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der
Feuerwehr zu berücksichtigen.“
Hierin kommt klar zum Ausdruck, dass die
Gesamtverantwortung für die öffentlichen Feuerwehren eindeutig bei der
jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt und nicht bei der Leitung der Feuerwehr
liegt. Damit obliegt der Gemeinde bzw. Stadt die Verantwortung für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der dort tätigen
Feuerwehrangehörigen. Die sich aus dem Ehrenamt ergebenden Strukturen
und Anforderungen müssen bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung
besonders berücksichtigt werden. Das heißt u.a., dass nicht alle mit dem
Dienst der Feuerwehr zusammenhängenden Aufgaben auf diese übertragen
werden können und sie auch nicht „Mädchen“ für alles sein kann.
Gefährdungsbeurteilung – § 4
§ 4 greift die Gefährdungsbeurteilung auf.
Für die Freiwilligen Feuerwehren ist diese mit der Inkraftsetzung der
DGUV Vorschrift 1 (Fassung November 2013) verbindlich. Verantwortlich
für die Durchführung ist die Stadt bzw. Gemeinde als Trägerin des
Brandschutzes.
Bereits in § 4 wird auf das feuerwehrspezifische Regelwerk hingewiesen. In der Regel zu § 4 wird z.B. erläutert
Die Feuerwehr-Unfallkassen
bieten die Online-Software „Gefährdungsbeurteilung in der Feuerwehr“ und
die DGUV Information 205-021 „Leitfaden zur Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst“ zur Unterstützung an.
Eignung
für den Feuerwehrdienst und arbeitsmedizinische Vorsorge – §§ 6 und 7
Die neue Vorschrift konkretisiert einerseits die Vorgaben zur Eignung
für den Feuerwehrdienst, andererseits wird die Durchführung von
Eignungsuntersuchungen durch eine neue Regelung zukünftig vereinfacht.
Im Feuerwehrdienst dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die
für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und
fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an
der Eignung, so ist diese ärztlich untersuchen und bestätigen zu lassen
(§ 6 Abs. 1).
Zur Unterstützung bei der Beurteilung kann hier z.B. die
„Entscheidungshilfe – Eignung und Funktion in der Freiwilligen
Feuerwehr“ der HFUK Nord herangezogen werden. Ziel ist es dabei nicht,
irgendjemanden aus der Feuerwehr auszuschließen – im Gegenteil, denn in
der Feuerwehr gibt es die vielfältigsten Möglichkeiten, tätig zu werden,
auch bei eingeschränkter Eignung. Für Tätigkeiten unter Atemschutz und
das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen nach wie vor zwingend
vorgeschrieben (§ 6 Abs. 3).
Mit den Regelungen in § 7 konnten mit der
neuen UVV nunmehr die Belange des Ehrenamtes in Bezug auf die
Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz und die
arbeitsmedizinische Vorsorge in besonderer Weise berücksichtigt werden.
Damit wird es im ehrenamtlichen Feuerwehrbereich möglich sein, Vorsorge
und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dies kann auch durch
geeignete (z.B. niedergelassene) Ärzte erfolgen, die nicht zwingend
Arbeits- oder Betriebsmediziner sind. Voraussetzung sind eine
entsprechende apparative Ausstattung und fachliche Kenntnisse zur
Durchführung der Untersuchung. Diese neue Regelung kann zu einer
deutlichen Verringerung des Aufwandes für die
Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger führen.
Besonderer Stellenwert von Unterweisungen – § 8
Besonderen Stellenwert
haben in der neuen UVV die Unterweisungen der Feuerwehrangehörigen über
mögliche Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Dienst sowie über die
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren erhalten.
Noch einmal gesondert aufgeführt werden die notwendigen Unterweisungen
zur Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr (§ 8 Abs. 2).
Erste Hilfe – § 9
Eine Konkretisierung der Vorgaben zur Ersten Hilfe
erfolgt in § 9: Ersthelferinnen und Ersthelfer in der Feuerwehr können
demnach grundsätzlich gemäß FwDV in Erster Hilfe ausgebildete
Feuerwehrangehörige sein, insofern landesrechtliche Bestimmungen keine
anderen Vorgaben enthalten.
Verhalten und Schutz vor Kontamination – §
15
Regelungen zum Verhalten im Feuerwehrdienst finden sich im § 15
wieder. Dabei wird erstmals begrifflich auf die sich stetig ändernden
und besonders zu berücksichtigenden Bedingungen bei Einsätzen und
Einsatzübungen abgestellt und die Vermeidung von Kontaminationen der
Feuerwehrangehörigen durch geeignete (Hygiene-) Maßnahmen klar
gefordert. Im Zuge der aktuellen Debatten um Erkrankungen durch
gefährliche Stoffe im Feuerwehrdienst ein absolutes Muss, das in der
Vorschrift besonders berücksichtigt wurde.
Sicherer Kinder- und
Jugendfeuerwehrdienst – § 17
Kinder und Jugendliche sind mittlerweile
fast überall in den Feuerwehren in entsprechenden Gruppen organisiert.
Sie haben einen besonderen Schutzbedarf, den die neue UVV „Feuerwehren“
ebenfalls aufgreift. Beispielsweise ist ihr körperlicher und geistiger
Entwicklungsstand besonders zu berücksichtigen.
In diesem Beitrag haben
wir exemplarisch einige wichtige Neuerungen der neuen UVV „Feuerwehren“
beschrieben. Die neue Vorschrift kann hier nicht in ihrer Gesamtheit
dargestellt werden.
Die Beschlussfassung über die Einführung der neuen UVV "Feuerwehren" ist bereits am 20. November 2018 durch die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord erfolgt. Das Inkrafttreten der neuen UVV "Feuerwehren" ist im Geschäftsgebiet der HFUK Nord zum 1. April 2019 vorgesehen. Nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wird die neue UVV "Feuerwehren" über die Öffentlichen Bekanntmachungen u.a. hier auf der Homepage der HFUK Nord veröffentlicht. Dann wird auch eine gedruckte Fassung für die Wehren vorliegen und versendet.
Sie finden die neue UVV "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) zum Nachlesen aber bereits in der Publikationsdatenbank der DGUV. Hier finden Sie ebenfalls die dazugehörige DGUV Regel 105-049. In dieser Fassung werden diese Vorschrift bzw. Regel im Geschäftsgebiet der HFUK Nord in Kraft treten.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
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Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
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