Versicherungsschutz im Feuerwehrdienst: Gut geschützt nach klaren Regeln

09.03.2020

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind während der Ausübung ihres Dienstes gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf viele Bereiche und Personen in der Feuerwehr. Es gibt aber auch klare Regeln und Grenzen des Versicherungsschutzes. In diesem Artikel klären wir darüber auf.

Bild: Christian Heinz / HFUK Nordzoom
Bild: Christian Heinz / HFUK Nord

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind während der Ausübung ihres Dienstes gesetzlich unfallversichert. Für den Versicherungsschutz sorgen die Feuerwehr-Unfallkassen und Unfallkassen der Länder. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf viele Bereiche und Personen in der Feuerwehr. Es gibt aber auch klare Regeln und Grenzen des Versicherungsschutzes. In diesem Artikel klären wir darüber auf. 

Gesetzliche Unfallversicherung: Eine gute Sache
Die gesetzliche Unfallversicherung hat ihren Ursprung in der Industrialisierung Deutschlands. Lange Arbeitszeiten an Maschinen mit einem hohen Gefahrenpotential zollten  ihren Tribut. Die Zahl der Arbeitsunfälle mit schweren und tödlichen Verletzungen nahm rapide zu. Die Arbeiter und Arbeiterinnen, unter ihnen auch viele Kinder, hatten keinerlei Absicherung bei einem Unfall. Kündigung und Armut waren die Folge.

Reichskanzler Otto von Bismarck strebte deshalb eine öffentlich-rechtliche Unfallversicherung an, deren Kosten allein Arbeitgeber und Staat tragen. Auch wenn der Antrieb dafür nicht die „soziale Ader“ Bismarcks war, sondern die Notwendigkeit, die zunehmende Aufruhr der Arbeiterschaft zu besänftigen, wurde 1884 der Grundstein der gesetzlichen Unfallversicherung gelegt. Durch sie war nun gewährleistet, dass, neben der sozialen Absicherung, Arbeiter ihre berechtigten Ansprüche nicht vor Gericht durchsetzen mussten. Wer hätte sich das in damaligen Zeiten auch leisten können? Im Gegenzug müssen Unternehmen keine Schadensersatzansprüche fürchten, wenn Versicherte einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken. Die gesetzliche Unfallversicherung ist somit ein voller Erfolg.

Unfallversicherung immer weiter entwickelt
Während zunächst nur Arbeiterinnen und Arbeiter gesetzlich unfallversichert waren – die sogenannte echte Unfallversicherung, wurde das System immer weiter fortentwickelt. Das Leistungsspektrum wurde erweitert und es wurden auch die Wege zur und von der Arbeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, ebenso wie Berufskrankheiten. Auch der Kreis der versicherten Personen wurde nach und nach um Schüler und Studenten, Kindergartenkinder, aber auch ehrenamtlich Tätige erweitert. Da sie weder „echte“ Arbeitnehmer sind noch „echte“ Arbeitgeber haben, wird in diesen Fällen auch von der „unechten“ Unfallversicherung gesprochen.

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der gesetzlichen Unfallversicherung

Tag der offenen Tür der Freiwilligen Feuerwehr: Die mit der Organisation betrauten Feuerwehrangehörigen sind über die HFUK Nord versichert. (Bild: Christian Heinz / HFUK Nord)zoom
Tag der offenen Tür der Freiwilligen Feuerwehr: Die mit der Organisation betrauten Feuerwehrangehörigen sind über die HFUK Nord versichert. (Bild: Christian Heinz / HFUK Nord)

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, mit ihren Kinder- und Jugendabteilungen,den Alters- und Ehrenabteilungen, fallen als ehrenamtlich Tätige unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch die Feuerwehr-Musikzüge werden hier eingeschlossen. Zwar sind diese Personen alle ehrenamtlich und insbesondere unentgeltlich tätig, sie erfüllen aber dennoch eine wichtige Pflichtaufgabe der Kommunen, die zudem sehr anspruchsvoll und oftmals auch gefährlich ist. Deshalb können den Feuerwehrangehörigen im Falle eines Unfalles zusätzliche Leistungen aus einem umfangreichen Mehrleistungssystem gewährt werden.

Versichert sind

  • der Einsatzdienst in der Feuerwehr (retten, löschen, bergen, schützen),
  • Ausbildungsdienst und Übungen,
  • Teilnahme an Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen (z.B. Lehrgangsbesuche)
  • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Mitgliederwerbung),
  • Dienstsport,
  • offizielle Veranstaltungen der Jugend- und Kinderfeuerwehren (z.B. Ausbildungsdienst,  Zeltlager, Ausflüge),
  • dienstliche Veranstaltungen (z.B. Versammlungen, Kameradschaftsabende, Amtsfeuerwehrfest),
  • Proben und offizielle Auftritte der Musikzüge,
  • Sonstige Tätigkeiten und Veranstaltungen, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen und für die Feuerwehrdienst angeordnet wurde (z.B. Abordnung einer Delegation zur offiziellen Ehrerweisung der Feuerwehr bei einer Hochzeit, runden Geburtstagen, Bestattung),
  • die mit den Feuerwehrtätigkeiten zusammenhängenden Wege.

Voraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Feuerwehrangehörige erhalten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn   sie einen Arbeitsunfall (siehe § 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) 7) im Betrieb der Feuerwehr erlitten haben. Dieses setzt voraus, dass eine versicherte Person während einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der zu einem Gesundheitsschaden führt. Der Kausalzusammenhang muss durchgängig erfüllt sein. 

Aber nicht alles, was im Feuerwehrdienst passiert, ist auch ein Unfall und nicht jeder Unfall ist auch ein Arbeitsunfall. Die Begriffe Unfall und Arbeitsunfall sind definiert und gelten für alle in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen, also auch für die Feuerwehrangehörigen.

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Definition:
Ein Unfall ist ein plötzliches, und von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden bzw. zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den versicherte Personen infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden.

Sofern ein Arbeitsunfall vorliegt, werden von den Feuerwehr-Unfallkassen von Amtswegen,  also ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, alle Leistungen erbracht. Angefangen bei ambulanter und stationärer Behandlung über medizinische bzw. soziale Reha bis hin zu Geldleistungen reicht die Palette der Leistungen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Feuerwehr-Unfallkasse von dem Ereignis Kenntnis erlangt. Dies erfolgt in der Regel durch die Unfallanzeige.

Zusammenhang: Feuerwehrangehörige – Feuerwehrdienst – Unfall
Fehlt ein Glied in der Kausalkette (siehe Schema), handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall und die Feuerwehr-Unfallkasse ist nicht zuständig.

Grafik: HFUK Nordzoom
Grafik: HFUK Nord

Zu klären ist zuerst, ob die verunfallte Person auch gesetzlich unfallversichert ist. So kann es z.B. sein, dass zwar ein Unfallereignis vorliegt, aber die verunfallte Person nicht zum Kreis der Versicherten gehört. Das wäre z.B. der Fall, wenn beim „Tag der offenen Tür“ einer Freiwilligen Feuerwehr ein Besucher die Gelegenheit nutzt, um ein Einsatzfahrzeug mal von  innen zu sehen. Kommt es hierbei zu einem Unfall, ist dieser Besucher nicht bei der Feuerwehr-Unfallkasse versichert, denn er ist kein Feuerwehrangehöriger.

Dienstlich oder privat?
Auch Feuerwehrangehörige sind nicht  immer und überall versichert. Die Tätigkeit, die zum Unfallzeitpunkt ausgeübt wird, muss in einem inneren Zusammenhang zu einem der Feuerwehr dienlichen Zweck stehen. Fehlt dieser Zusammenhang, so liegt eine private Tätigkeit vor, die nicht über die Feuerwehr-Unfallkasse versichert ist. Alle Tätigkeiten, welche während eines Feuerwehrdienstes aus eigenwirtschaftlichen, privaten Gründen verrichtet werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. Toilettengang und Raucherpause. Bei der Nahrungsaufnahme besteht der Versicherungsschutz nur, wenn diese durch den Feuerwehrdienst bedingt ist und zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit   dient (Trinkpause, Gemeinschaftsverpflegung an der Einsatzstelle).

Die Voraussetzung, dass es sich für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles um eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit handeln muss, ist eigentlich eine eindeutige und logisch erscheinende Sache: Dennoch versteckt sich der Teufel manchmal im Detail. Die nachfolgend beschriebenen Beispiele verdeutlichen, dass auf den ersten Blick  gleichgelagerte Fälle zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Dies zu prüfen, gehört zu den Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse.

Fall 1
Fall 2
Fall 3
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Arbeitsunfall oder nicht?

Arbeitsunfall: Manchmal sind weitere Ermittlungen erforderlich (Bild: Christian Heinz / HFUK Nord)zoom
Arbeitsunfall: Manchmal sind weitere Ermittlungen erforderlich (Bild: Christian Heinz / HFUK Nord)

Zur Ablehnung eines Arbeitsunfalls durch die Feuerwehr-Unfallkasse kann es auch kommen, wenn der Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Dabei ist die Sachlage, ob es sich um ein Unfallereignis handelt oder ein Gesundheitsschaden auf einer anderen, z.B. krankheitsbedingten Schadensanlage beruht, in den seltensten Fällen klar und eindeutig zu erkennen. Meistens sind weitere Ermittlungen zum Unfallhergang durch die Feuerwehr-Unfallkasse erforderlich. In der Regel wird dazu die Präventionsabteilung eingeschaltet, die dann weitere Details zum Unfallablauf ermittelt, Zeugen befragt und, wenn erforderlich, den Unfall noch einmal nachstellt. Auch die behandelnden Ärzte werden oftmals um zusätzliche Stellungnahmen gebeten. Trotz dieser umfangreichen Ermittlungen kann es erforderlich sein, ein Zusammenhangsgutachten einzuholen. Mit Hilfe dieses Gutachtens soll geklärt werden, welche Gesundheitsschäden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis und damit dem Feuerwehrdienst stehen. Eine bereits vorhandene Schadenanlage kann ebenfalls die Ursache für einen während des Feuerwehrdienstes eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Ist der Gesundheitsschaden auf körperliche Vorschäden zurückzuführen, darf die Feuerwehr-Unfallkasse einen Arbeitsunfall aus rechtlichen Gründen nicht anerkennen, selbst wenn das Ereignis im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Feuerwehrtätigkeit eingetreten ist.

Übrigens haben wir über die Thematik der Vorschäden bereits ausführlich im FUK-Dialog, Ausgabe März 2013, berichtet (siehe auch www.fuk-dialog.de).

Unfälle aus innerer Ursache
Grundsätzlich liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn ein Gesundheitsschaden durch eine Erkrankung des bzw. der Feuerwehrangehörigen begründet ist. Das ist dann der Fall, wenn die körpereigene („innere“) Ursache zu dem eingetretenen Geschehensverlauf geführt hat. Zu Gesundheitsschädigungen aus inneren Ursachen zählen z.B. epileptische Anfälle. Haben betriebliche Einrichtungen oder Umstände zu Art und Schwere der Verletzung beigetragen, können Gesundheitsschäden, die durch den Sturz verursacht werden (z.B. eine Platzwunde),  als Arbeitsunfallfolge anerkannt werden, nicht jedoch der Anfall selbst.

Seit 2015 besteht die Möglichkeit, Feuerwehrangehörigen solche  "nicht-unfallbedingten Gesundheitsschäden" aus einem Fonds pauschal zu entschädigen, sofern die betreffende Gemeinde diesem beigetreten ist.

Entscheidung der Verwaltung
Kommt die Ver waltung zu der Entscheidung, dass der Unfall nicht den gesetzlichen Anforderungen des SGB VII entspricht, wird die Zuständigkeit für das anzeigte Ereignis mittels Verwaltungsakt abgelehnt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Kausalitätskette oder auch der Ursache-Wirkungs-Zusammenhang unterbrochen ist. Die Ablehnung bedeutet aber nicht das endgültige „Aus“ für die Versicherten. Schließlich ist es möglich, dass sich Mitarbeiter der Verwaltung oder auch Gutachter geirrt haben, weil Informationen fehlten oder falsche Schlussfolgerungen gezogen wurden. Vor solchen Fehlentscheidungen sollen die Feuerwehrangehörigen geschützt werden. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Stufen für einen Rechtsweg, um die Entscheidung der Verwaltung überprüfen zu lassen. Über diese Möglichkeit werden die Feuerwehrangehörigen in der Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheides aufgeklärt. Die unterste Stufe, um gegen die Ablehnung eines Arbeitsunfalles anzugehen, ist der Widerspruch. Über den Widerspruch wird noch in  der Verwaltung entschieden. Deshalb gibt es bei jedem Unfallversicherungsträger mindestens einen Widerspruchsausschuss. Die Entscheidung über den Widerspruch trifft allerdings nicht mehr die Verwaltung alleine. In den Widerspruchsausschuss wird auch die Selbstverwaltung eingebunden und Vertreter der Kostenträger und der Versicherten entscheiden gemeinsam mit der Verwaltung über den Widerspruch.

Fällt auch der Widerspruchsbescheid nicht zu Gunsten einer/eines Versicherten aus, kann der Klageweg über ein Sozialgericht, Landessozialgericht, bis hin zum Bundessozialgericht beschritten werden.

Fazit
Feuerwehrangehörige sind bei der Ausübung ihres Dienstes umfassend unfallversichert. Dennoch kann es auch zu Ablehnungen von Arbeitsunfällen durch die Feuerwehr-Unfallkassen kommen. Schließlich gehört im  Zweifelsfall auch die Prüfung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, zu den Aufgaben. Die bei den Feuerwehr-Unfallkassen versicherten Feuerwehrangehörigen können sich darauf  verlassen, dass jeder Einzelfall genau geprüft wurde, ehe eine Ablehnung des Versicherungsfalles erfolgt. Andererseits können auch die Kostenträger darauf zählen, dass bei Überschreiten der Grenzen des Unfallversicherungsschutzes keine Mittel aus der Solidargemeinschaft der Kommunen fließen.

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Zum Nachlesen:

Broschüre "Schutz und Leistungen"zoom

Zum Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren wurde die Broschüre „Schutz und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren“ neu aufgelegt.

Diese ist kostenlos über die jeweilig zuständige Geschäftsstelle erhältlich.

 
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Ansicht
Kommunale Mittel in guten Händen

Olaf Plambeck, Bürgermeister der Gemeinde Flintbek (Bild: Privat)zoom
Olaf Plambeck, Bürgermeister der Gemeinde Flintbek (Bild: Privat)

Als Bürgermeister und Kostenträger schlagen zwei Herzen in meiner Brust, wenn es um die Feuerwehr-Unfallkasse geht. Zum einen ist es Pflichtaufgabe meiner Gemeinde, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auf der anderen Seite gibt es noch viele andere Aufgaben, die wir zu leisten haben. An Aufgaben mangelt es also nicht, nur das Geld dafür ist endlich. Natürlich weiß ich zu schätzen, was die Männer und Frauen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Flintbek alles leisten – ehrenamtlich und unentgeltlich. Deshalb ist es auch keine Frage, dass diese Menschen gut ausgerüstet werden und auch gut abgesichert sein müssen. Als Mitglied des Vorstandes der HFUK Nord kann ich sozusagen „live“ miterleben, welche Aufgaben die Kasse hat und was mit den finanziellen Mitteln passiert, die von unseren Kommunen zur Verfügung gestellt werden. Wenn es um eine gute und sinnvolle Absicherung unserer Feuer wehrmänner und Feuerwehrfrauen geht, ist es gut angelegtes Geld.

Als Kostenträger erwarten wir aber auch, dass die Feuerwehr-Unfallkasse verantwortungsvoll mit dem zur Verfügung gestellten Geld umgeht. Als gesetzlicher Unfallversicherungsträger hat die Feuerwehr-Unfallkasse die vom Gesetzgeber vorgesehenen Grenzen einzuhalten. Schließlich ist sie ein Unfallversicherungsträger, wie der Name schon sagt. Das bedeutet, Unfälle zu versichern. Eine sorgfältige Prüfung der angezeigten Fälle ist daher auch in allgemeinem Interesse.

Wenn die Grenzen des Versicherungsschutzes als zu eng angesehen werden, können Lösungen gefunden  werden. Ich bin froh, dass Städte und Gemeinden im Geschäftsgebiet der HFUK Nord über die Möglichkeit verfügen, einem Fonds für Gesundheitsschäden beizutreten. Dies ist eine gute Sache, wenn es um die Würdigung des Ehrenamtes geht. Auch für uns als Verantwortliche für die Feuerwehr ist von Vorteil, wenn wir darauf verweisen können. Die Mittel dieses Fonds wissen wir bei der HFUK Nord in guten Händen. Die Einnahmen und Ausgaben werden transparent verwaltet.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

Institutionskennzeichen: 121 390 059