Fragen & Antworten

 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z 
  • Absperrdienste

    Sind Feuerwehrangehörige bei Absperrdiensten (z.B. Straßenradrennen, Laternelaufen, Dorffeste usw.) versichert, auch wenn es sich nicht um eine FF-Veranstaltung handelt?

    Im Grunde genommen handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um originäre Aufgaben der Feuerwehr. Feuerwehren mit hoher Einsatztätigkeit sollen nicht zusätzlich belastet werden. Dennoch besteht Versicherungsschutz, wenn die Wehrführung die Durchführung solcher Dienste anordnet und die Ausführung überwacht. Erfolgt die Absperrung auf Anordnung der Polizei im Rahmen der Amtshilfe liegt ebenso eine hoheitliche Tätigkeit mit Versicherungsschutz vor.  

    Unbeachtet der hinzukommenden und unvertretbaren Unfallgefahren besteht für Angehörige der Jugendfeuerwehren kein Unfallversicherungsschutz für derartige Aktivitäten.

    siehe auch Verkehrsregelung

  • Abweg

  • Alarmierung

    Sind Feuerwehrangehörige versichert, wenn sie nach einer Alarmierung (z. B. Sirene, Meldeempfänger, Telefon) im häuslichen Bereich verunglücken? 

    Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz im häuslichen Bereich, wenn die gebotene Eile und Hast für den Unfall wesentlich (mit-) ursächlich ist. In der Regel beginnt der Unfallversicherungsschutz jedoch erst mit Durchschreiten der Gebäudeaußenhaustür.  

  • Alkoholgenuss

    Führt Trunkenheit zum Verlust der Versicherungsschutzes?

    Grundsätzlich gilt: Kein Alkohol im Feuerwehrdienst! Nur wer durch übermäßigen Alkoholgenuss zur Durchführung einer vernünftigen und zweckgerichteten Arbeit nicht mehr imstande ist, steht nicht unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz geht verloren, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles ist. Dabei kommt es nicht auf die Höhe einer festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert) an. Bei Unfällen von angetrunkenen Motorrad- und Kraftfahrzeugfahrenden wird der Alkoholgenuss als rechtlich allein wesentlich immer dann angenommen, wenn die Person absolut verkehrsuntüchtig ist und sie nicht den Beweis antreten kann, dass andere Umstände den Unfall (wesentlich mit-) verursacht haben.  

  • Alters- und Ehrenabteilung

    Sind Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung auch noch versichert, wenn sie zum Feuerwehrdienst kommen? 

    Ja, denn sie tragen noch den blauen Rock. Jedoch ist es nicht gewollt, dass die Kameradinnen und Kameraden regelmäßig noch an den Diensten (z.B. Ausbildungsdienst, Dienstsport) teilnehmen und Einsätze mitfahren. Die Altersbeschränkung stellt ein Schutz für die älteren Kameradinnen und Kameraden dar. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie offiziell durch die Wehrführung zu bestimmten Anlässen eingeladen werden (z.B. Jahreshauptversammlung). Nun gibt es noch "rüstige Rentner und Rentnerinnen", wenn diese Aufgaben der Feuerwehr (in Ausnahme) gelegentlich oder aushilfsweise wahrnehmen (z.B. theoretische Ausbildung / Unterricht, Geräte prüfen) und dies ausdrücklich auf Anordnung der Wehrführung ausüben, kann Versicherungsschutz bestehen.  

  • Arbeitsgerät

  • Arbeitskleidung (Einsatzschutzbekleidung)

    Sind Feuerwehrangehörige beim An- und Ausziehen seiner Einsatzbekleidung versichert? 

    Das An- und Ausziehen von Kleidern und Schuhen ist im Allgemeinen dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen. Da der Feuerwehrdienst eine besondere Kleidung voraussetzt, ist das Wechseln der Kleidung am Arbeitsort als versicherte Tätigkeit anzusehen. 

    Wie ist es jedoch, wenn Einsatzschutzbekleidung (auch Teile) im häuslichen Bereich angelegt wird? 

    In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz, weil die Tätigkeit dem privaten unversicherten (häuslichen) Bereich zugerechnet werden muss. Müssen sich Feuerwehrangehörige zuhause in großer Eile ankleiden, weil der Alarm sie dazu zwingt und erleiden sie dadurch einen Unfall, besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz. 

    Ist das Umkleiden aus dienstlichen Gründen als versicherte Tätigkeit anzusehen? 

    Muss die Dienstbekleidung notwendigerweise (z. B. wegen Durchnässung beim Einsatz, Ablegen des Einsatzschutzanzuges und Anlegen des Dienstanzuges) gewechselt werden, besteht auch auf den hierzu erforderlichen Wegen (z. B. zum Feuerwehrhaus, zur Wohnung) Versicherungsschutz.  

  • Arbeitsunfall

    Was ist ein Arbeitsunfall?

    Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Versicherte in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer (infolge) versicherten Tätigkeit erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 SGB VII). Als Arbeitsunfälle gelten auch Wegeunfälle sowie Unfälle bei Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgerätes. Daneben gibt es noch Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII).  

  • Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung - Prävention und Erste Hilfe

    Die Träger der Unfallversicherung haben in erster Linie die Aufgabe,

    • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren als erweiterter Präventionsauftrag zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen
    • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
     
  • Aufsichtsbehörde für die Kasse

    Mit der länderübergreifenden Vereinigung der früheren FUK Nord (Feuerwehr-Unfallkasse für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) und FUK Hamburg zur HFUK Nord wurde gemäß der Errichtungsverordnung zur Aufsichtsbehörde die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein bestimmt.. 

  • Ausbildung

  • Ausland

    Sind die Feuerwehrleute bei einem Auslandsaufenthalt versichert? 

    Versicherungsschutz besteht auch bei einem Einsatz der Feuerwehr im benachbarten Ausland (Dänemark, Polen) oder bei einer sonstigen versicherten Tätigkeit (z. B. im Ausland).  siehe Versicherte Tätigkeiten  

  • Bau eines Feuerwehrgerätehauses

    Sind Feuerwehrangehörige, die mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin beim Bau, Aus- oder Umbau eines Feuerwehrhauses freiwillig mithelfen, versichert? 

    Die Feuerwehrangehörigen sind versichert, weil ein direkter Bezug zur Feuerwehr besteht. Beachte: es soll sich nur um Arbeiten handeln, die einen kleinen Umfang haben. Der komplette Neubau ist gewiss nicht damit gemeint. Außerdem müssen weitere Unfallverhütungsschriften (UVV Bauarbeiten, Baustellenverordnung) die im Zusammenhang mit dem Bauen bestehen von der Feuerwehr beachtet werden. So z. B. besteht die Forderung nach einer Bauleitung.  

  • Beendigung des Feuerwehrdienstes in der FF

    Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz, wenn Feuerwehrangehörige zwar ihren Wohnsitz wechseln, aber weiterhin Dienst in der Feuerwehr ihrer alten Wohnsitzgemeinde verrichten? 

    Es besteht Versicherungsschutz, weil Feuerwehrangehörige tatsächlich noch weiterhin aktiven Dienst in der Feuerwehr verrichten. 

    Sind Feuerwehrangehörige auch auf den Wegen von ihrer neuen Wohnsitzgemeinde liegenden Wohnung zum Dienst versichert? 

    Auf den Wegen zum und vom Dienst besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die üblichen Wege durch den Wohnortwechsel ändern. 
    Bitte beachte: Es gelten dazu die Bestimmungen des Brandschutzgesetzes des jeweiligen Bundeslandes. Es macht zudem keinen Sinn, dass sich Feuerwehrangehörige so weit von der Feuerwehr entfernen, dass sie nicht mehr an Einsätzen teilnehmen können. Auch wird das Wegerisiko mit jedem Entfernungskilometer größer. Ist in der neuen Wohnortgemeinde eine Feuerwehr vorhanden, soll der Feuerwehrangehörige auch in diese Wehr wechseln. Ferner gelten dazu die Bestimmungen des Brandschutzgesetzes. 

  • Beerdigung, Hochzeit

    Besteht Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Trauer- bzw. Hochzeitsfeiern für einen Kameraden oder eine Kameradin? 

    Die Teilnahme an Trauer- und Hochzeitsfeiern sowie auch der Geburtstagsfeier aufgrund menschlicher Anteilnahme, gesellschaftlicher Bindung ist unversichert. Versichert sind jedoch die Feuerwehrangehörige, die zu einer solchen Veranstaltung von der Wehrführung abgeordnet werden. 

  • Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen

  • Brandschutzgesetze

    Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch die Ablösung der Unternehmerhaftung durch verschuldensunabhängige, öffentlich-rechtliche Versicherungsansprüche: Wer durch die Arbeit an seiner Person geschädigt wird, hat keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber, dafür aber einen durchsetzbaren Anspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich tätigen sind Mitglieder der Feuerwehr in der Einsatz-, Reserve- und Ehrenabteilung sowie der Jugendfeuerwehr. Träger der Freiwilligen Feuerwehr ist die Gemeinde im Sinne eines Unternehmers. Grundlage bilden die Brandschutzgesetze der Länder.

    • Brandschutzgesetz (BrSchG) Schleswig-Holstein
    • Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchG) Mecklenburg-Vorpommern
    • Feuerwehrgesetz (FeuerwG) Hamburg
     
  • Dienstreisen, Dienstgänge

    Besteht bei Dienstgängen und auf Dienstreisen Versicherungsschutz?

    Dienstgänge und auf Dienstreise sind Teil der versicherten Tätigkeit und stehen daher unter Versicherungsschutz. 

    Wie ist die Rechtslage, wenn Feuerwehrangehörige die Dienstgeschäfte beendet haben und sich der Freizeitgestaltung zuwenden? 

    Auf Dienstreisen besteht kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, sind keine Arbeitsunfälle. 

    Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang private Tätigkeiten verrichtet werden? 

    Wenn der Weg in einen den Interessen der Feuerwehr und in einen privaten Interessen dienenden Teil aufgeteilt werden kann, ist nur der Teil des Weges unfallgeschützt, der den Interessen und Belangen der Feuerwehr dient. 
     

  • Durchgangsarzt/Unfallarzt

    Wie kann ich den Durchgangsarzt oder die Durchgangsärztin in meiner näheren Umgebung finden? 

    Mehr Informationen sowie eine Möglichkeit zur Durchgangsarztsuche in der Nähe erhalten Sie hier unter

    https://www.hfuknord.de/hfuk/leistungen/rehabilitation/aerztliche-behandlung.php

    https://www.dguv.de/landesverbaende/de/index.jsp .

  • Ehren- oder Altersabteilung

FAQ1
FAQ2

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

Institutionskennzeichen: 121 390 059