Fragen & Antworten

 
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  • Absperrdienste

    Sind Feuerwehrangehörige bei Absperrdiensten (z.B. Straßenradrennen, Laternelaufen, Dorffeste usw.) versichert, auch wenn es sich nicht um eine FF-Veranstaltung handelt?

    Im Grunde genommen handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um originäre Aufgaben der Feuerwehr. Feuerwehren mit hoher Einsatztätigkeit sollen nicht zusätzlich belastet werden. Dennoch besteht Versicherungsschutz, wenn die Wehrführung die Durchführung solcher Dienste anordnet und die Ausführung überwacht. Erfolgt die Absperrung auf Anordnung der Polizei im Rahmen der Amtshilfe liegt ebenso eine hoheitliche Tätigkeit mit Versicherungsschutz vor.  

    Unbeachtet der hinzukommenden und unvertretbaren Unfallgefahren besteht für Angehörige der Jugendfeuerwehren kein Unfallversicherungsschutz für derartige Aktivitäten.

    siehe auch Verkehrsregelung

  • Abweg

  • Alarmierung

    Sind Feuerwehrangehörige versichert, wenn sie nach einer Alarmierung (z. B. Sirene, Meldeempfänger, Telefon) im häuslichen Bereich verunglücken? 

    Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz im häuslichen Bereich, wenn die gebotene Eile und Hast für den Unfall wesentlich (mit-) ursächlich ist. In der Regel beginnt der Unfallversicherungsschutz jedoch erst mit Durchschreiten der Gebäudeaußenhaustür.  

  • Alkoholgenuss

    Führt Trunkenheit zum Verlust der Versicherungsschutzes?

    Grundsätzlich gilt: Kein Alkohol im Feuerwehrdienst! Nur wer durch übermäßigen Alkoholgenuss zur Durchführung einer vernünftigen und zweckgerichteten Arbeit nicht mehr imstande ist, steht nicht unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz geht verloren, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles ist. Dabei kommt es nicht auf die Höhe einer festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert) an. Bei Unfällen von angetrunkenen Motorrad- und Kraftfahrzeugfahrenden wird der Alkoholgenuss als rechtlich allein wesentlich immer dann angenommen, wenn die Person absolut verkehrsuntüchtig ist und sie nicht den Beweis antreten kann, dass andere Umstände den Unfall (wesentlich mit-) verursacht haben.  

  • Alters- und Ehrenabteilung

    Sind Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung auch noch versichert, wenn sie zum Feuerwehrdienst kommen? 

    Ja, denn sie tragen noch den blauen Rock. Jedoch ist es nicht gewollt, dass die Kameradinnen und Kameraden regelmäßig noch an den Diensten (z.B. Ausbildungsdienst, Dienstsport) teilnehmen und Einsätze mitfahren. Die Altersbeschränkung stellt ein Schutz für die älteren Kameradinnen und Kameraden dar. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie offiziell durch die Wehrführung zu bestimmten Anlässen eingeladen werden (z.B. Jahreshauptversammlung). Nun gibt es noch "rüstige Rentner und Rentnerinnen", wenn diese Aufgaben der Feuerwehr (in Ausnahme) gelegentlich oder aushilfsweise wahrnehmen (z.B. theoretische Ausbildung / Unterricht, Geräte prüfen) und dies ausdrücklich auf Anordnung der Wehrführung ausüben, kann Versicherungsschutz bestehen.  

  • Arbeitsgerät

  • Arbeitskleidung (Einsatzschutzbekleidung)

    Sind Feuerwehrangehörige beim An- und Ausziehen seiner Einsatzbekleidung versichert? 

    Das An- und Ausziehen von Kleidern und Schuhen ist im Allgemeinen dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen. Da der Feuerwehrdienst eine besondere Kleidung voraussetzt, ist das Wechseln der Kleidung am Arbeitsort als versicherte Tätigkeit anzusehen. 

    Wie ist es jedoch, wenn Einsatzschutzbekleidung (auch Teile) im häuslichen Bereich angelegt wird? 

    In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz, weil die Tätigkeit dem privaten unversicherten (häuslichen) Bereich zugerechnet werden muss. Müssen sich Feuerwehrangehörige zuhause in großer Eile ankleiden, weil der Alarm sie dazu zwingt und erleiden sie dadurch einen Unfall, besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz. 

    Ist das Umkleiden aus dienstlichen Gründen als versicherte Tätigkeit anzusehen? 

    Muss die Dienstbekleidung notwendigerweise (z. B. wegen Durchnässung beim Einsatz, Ablegen des Einsatzschutzanzuges und Anlegen des Dienstanzuges) gewechselt werden, besteht auch auf den hierzu erforderlichen Wegen (z. B. zum Feuerwehrhaus, zur Wohnung) Versicherungsschutz.  

  • Arbeitsunfall

    Was ist ein Arbeitsunfall?

    Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Versicherte in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer (infolge) versicherten Tätigkeit erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 SGB VII). Als Arbeitsunfälle gelten auch Wegeunfälle sowie Unfälle bei Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgerätes. Daneben gibt es noch Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII).  

  • Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung - Prävention und Erste Hilfe

    Die Träger der Unfallversicherung haben in erster Linie die Aufgabe,

    • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren als erweiterter Präventionsauftrag zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen
    • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
     
  • Aufsichtsbehörde für die Kasse

    Mit der länderübergreifenden Vereinigung der früheren FUK Nord (Feuerwehr-Unfallkasse für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) und FUK Hamburg zur HFUK Nord wurde gemäß der Errichtungsverordnung zur Aufsichtsbehörde die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein bestimmt.. 

  • Ausbildung

  • Ausland

    Sind die Feuerwehrleute bei einem Auslandsaufenthalt versichert? 

    Versicherungsschutz besteht auch bei einem Einsatz der Feuerwehr im benachbarten Ausland (Dänemark, Polen) oder bei einer sonstigen versicherten Tätigkeit (z. B. im Ausland).  siehe Versicherte Tätigkeiten  

  • Geeignete/ermächtigte Ärztinnen und Ärzte / (ehemals G-26)

    Um Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren eine Unterstützung bei der Suche nach Ärztinnen und Ärzten für Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgerätetragende zu bieten, stellen wir eine Übersichtsliste bereit. Diese Liste dient dazu, eine geeignete Ärztin oder einen geeigneten Arzt in der (näheren) Umgebung der Freiwilligen Feuerwehr zu finden und sie bzw. ihn mit Eignungsuntersuchungen vertraglich zu beauftragen.

    Sie finden hier eine Übersicht über jene Ärztinnen und Ärzte, die ab dem Jahr 2019 die von den Ärztekammern in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zertifizierte Fortbildung „Eignungsuntersuchung“ der HFUK Nord erfolgreich besucht haben.

FAQ1
FAQ2

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
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Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
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