Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber (Unternehmer) zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer. Entsprechend dieser Zweckbestimmung und der alleinigen Finanzierung durch die Arbeitgeber (Gemeinden als Kostenträger) sind Leistungsansprüche an die objektive Feststellung gebunden, dass ein eingetretener Körperschaden oder ein Erkrankung wesentlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (Kausalitätsgrundsatz). Dass heißt, dass bei jeder Verletzung der „rote Faden“ zur feuerwehrdienstlichen Tätigkeit verfolgt werden kann.
Wesen einer Haftpflichtversicherung ist es, den eingetretenen konkreten „Schaden“ auszugleichen. Deshalb gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung generell auch keine Versicherungssummen. Da jeder Beschäftigte, Auszubildende, Freiberufler oder Unternehmer ein unterschiedliches Arbeitseinkommen hat, werden auch Verletztengelder, Übergangsgelder und Renten in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Verkürzt heißt dies: der Lebensstandard, den Verletzte vor dem Unfall hatten, soll erhalten und wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden.
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